Datenschutzbeauftragte – intern oder extern?
Unternehmen, die dazu verpflichtet sind einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu benennen, steht es frei, ob sie diese Aufgabe einem externen oder einem internen Datenschutzbeauftragten übertragen.
Der externe Datenschutzbeauftragte
Der externe Datenschutzbeauftragte ist ein unabhängiger Unternehmer, mit dem das Unternehmen einen Dienstleistungsvertrag abschließt. In der Regel wird der externe Datenschutzbeauftragte mehrere Kunden haben, für die er als Datenschutzbeauftragter tätig ist. Da er sich ständig mit datenschutzrechtlichen Fragen unterschiedlicher Unternehmen beschäftigt, verfügt er über ein breitgefächertes Wissen, kennt Schwachstellen und hält Standardlösungen für Probleme bereit.
Für den Vertrag mit dem externen DSB gelten keine Sonderregelungen hinsichtlich des Kündigungsschutzes. Er haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen. Zudem verfügt er in der Regel über eine entsprechende Betriebs- und Vermögensschadenshaftplichtversicherung.
Der externe DSB ist in der Regel keinem Bereich des Unternehmens besonders verbunden, so dass er seinen Aufgaben und Verpflichtungen unbefangen nachkommen kann.
Der interne Datenschutzbeauftragte
Der interne Datenschutzbeauftragte ist ein Mitarbeiter des Unternehmens.
In seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter genießt er einen gesetzlich festgeschriebenen Kündigungsschutz. Er kann nur ausnahmsweise für Fehler zur Verantwortung gezogen werden.
Oft ist es notwendig, dass ein interner DSB sich erst die notwendigen Grundkenntnisse verschaffen muss. Zudem ist er dazu verpflichtet, sich regelmäßig in Bezug auf aktuelle Gesetzesänderungen und Anwendungen fort- und weiterzubilden. Diese Kosten hat das Unternehmen zu tragen.
Der interne DSB ist in das Unternehmen eingebunden und verfügt über umfassendes Wissen hinsichtlich der unterschiedlichen Abteilungen und Bereiche. Das hat den Vorteil, dass er die neuralgischen Punkte des Unternehmens kennt und seine Kollegen offener mit ihm umgehen als mit einem externen DSB. Diese Eingebundenheit kann aber auch zu Interessenskonflikten führen.
Fazit: Insbesondere die speziellen Regelungen des Kündigungsschutzes sprechen dafür, sich für einen externen DSB zu entscheiden. Aufgrund seiner Erfahrung und seines Wissens erkennt der externe DSB oft schneller die Schwachstellen und hält entsprechende Lösung bereit.