Abmahnungen wegen Google Fonts

Abmahnungen wegen Google Fonts

Hintergrund

Zurzeit bekommen sehr viele Webseitenbetreiber Abmahnungen, in denen ihnen Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wegen der Nutzung von Google Fonts vorgeworfen wird. Google Fonts sind von Google auf ihren Servern bereit gestellte Schriftarten für Texte auf Webseiten.

Die Anwälte geben darin an, Privatpersonen zu vertreten, die zuvor die Website besucht haben. Sie verweisen auf Anfang dieses Jahres ergangene Urteil des LG München I, Endurteil v. 20.01.2022 – 3 O 17493/20. Danach können Webseitenbesucher berechtigt sein, Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO vom Seitenbetreiber zu verlangen, wenn der Anbieter Google Fonts nicht lokal eingebunden hat, sondern für den Seitenaufbau die dynamische IP des Nutzers an die USA übermittelt.

Durch Cookie-Boxen eingeholte Einwilligungen zur Nutzung solcher Technologien verändern rechtlich wenig, selbst wenn sie mit der Datenschutzerklärung der Website verknüpft sind und dort auf die Verarbeitung der Daten im Zusammenhang mit Google Fonts hingewiesen wird. Im Gegensatz zu den anderen Google-Diensten wie Maps, Analytics, Ads, etc. ist es bei Google Fonts so, dass die Schriften für die erstmalige Darstellung der Webseite sofort geladen werden und die erforderliche vorherige Einwilligung vom Besucher für die Übermittlung der IP in die USA nicht gegeben sein kann.

Manchmal werden zusätzlich Auskunftsansprüche des Besuchers nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht, von denen abgesehen wird, wenn der geforderte -zumeist niedrige 3-stellige-Betrag vollständig und fristgemäß bezahlt wird.

Verteidigungsmöglichkeiten

Die Entscheidung stammt aber nur von einem Landgericht, andere Gerichte müssen das nicht so sehen, so dass es doch ein berechtigtes Interesse des Seitenbetreibers geben könnte, Google Fonts auch remote zu nutzen. Zudem kann die massenhafte Geltendmachung solcher Schadensersatzansprüche als rechtsmissbräuchlich und rechtswidrig einzustufen sein. Schließlich könnte auch ein immaterieller Schaden des Webseitennutzers zu verneinen sein, wenn er gezielt nach solchen Seiten im Netz sucht.

Empfehlungen

Zu empfehlen bleibt nicht nur wegen der Abmahnwelle, sondern vielmehr wegen der Vorgaben der DSGVO auf Google Fonts zu verzichten oder es zumindest nicht remote, sondern selbst lokal auf den Servern zu speichern. Zahlen sollte man freilich auf keinen Fall. Sofern gleichzeitig ein Auskunftsanspruch geltend gemacht worden ist, der nicht ebenso als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, kann man zunächst einen Identitätsnachweis des betroffenen Webseitennutzers einfordern. Falls keine IP des Nutzers im Schreiben mitgeteilt worden ist, wäre auch eine Negativauskunft zum mitgeteilten Namen denkbar, wenn bezüglich des Auskunftsanspruches eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht sicher anzunehmen ist und man der Verpflichtung zur Beauskunftung fristgemäß nach der DSGVO nachkommen möchte.

Prof. Dr. Frank Tapella

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